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   VGH Bayern, 30.07.2015 - 10 ZB 15.819   

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VGH Bayern, 30.07.2015 - 10 ZB 15.819 (https://dejure.org/2015,22291)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.07.2015 - 10 ZB 15.819 (https://dejure.org/2015,22291)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Juli 2015 - 10 ZB 15.819 (https://dejure.org/2015,22291)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassung der Beobachtung islamkritischer Vereinigungen mit nachrichtendienstlichen Mitteln durch den Verfassungsschutz wegen Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen (hier: verdeckte Ermittlung)

  • rewis.io

    Beobachtung islamkritischer Vereinigungen durch Verfassungsschutz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassung der Beobachtung islamkritischer Vereinigungen mit nachrichtendienstlichen Mitteln durch den Verfassungsschutz wegen Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen (hier: verdeckte Ermittlung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2015 - 10 ZB 15.819
    Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 85 m.w.N. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Zum einen stellt der Islam nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohne weiteres eine Religion dar, so dass Muslime den Schutz des einheitlichen Grundrechts der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG genießen (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 87).

    Es erstreckt sich auf kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche sowie andere Äußerungsformen des religiösen Lebens und das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 85 m.w.N. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Dementsprechend ist es dem Staat auch verwehrt, die Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als richtig oder falsch zu bezeichnen (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 86; BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36).

    Es kann deshalb dahinstehen, ob die vom früheren Vorsitzenden des Klägers zu 2 vorgeschlagenen staatlichen Schulungen und Intensivkurse über den Inhalt des Islam gegen die durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG begründete Plicht des Staates zu religiöser Neutralität (vgl. BVerfG, B.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 109) verstoßen oder ob der geforderte Volksentscheid über ein Verbot des Islam verfassungsrechtlich zulässig ist.

  • BVerwG, 14.05.2014 - 6 A 3.13

    Vereinsverbot; Klagebefugnis; Zuständigkeit; Anhörung; Vereinsbegriff; religiöser

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2015 - 10 ZB 15.819
    Dementsprechend ist es dem Staat auch verwehrt, die Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als richtig oder falsch zu bezeichnen (vgl. BVerfG, U.v. 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - juris Rn. 86; BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 36).

    Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn sich die religiöse Gemeinschaft aktiv-kämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Verfassungsgrundsätze richtet (vgl. BVerfG, B.v. 2.10.2003 - 1 BvR 536/03 - juris Rn. 19), etwa weil sie die konkrete Umsetzung von im Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien stehenden Glaubensinhalten oder von aus ihnen hergeleiteten Verhaltenspflichten propagiert oder fördert (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn.36).

    Zum einen sind Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung dieser auch dann zuzurechnen, wenn sie als solche zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Vereinigung verfasst oder getätigt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen dieser Vereinigung handeln (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 35).

  • BVerwG, 16.03.2011 - 6 B 47.10

    Organisatorische Unterstützung eines Hochschullehrers durch die Hochschule

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2015 - 10 ZB 15.819
    Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47/10 - juris Rn. 12).

    (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47.10 - juris Rn. 12).

  • VGH Bayern, 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926

    Hausverlosung; Glücksspiel im Bundesgebiet; Abschluss von Reservierungsverträgen;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2015 - 10 ZB 15.819
    Denn aus dem Unterbleiben einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgen soll, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO), kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926 - juris Rn. 17; B.v. 16.10.2014 - 10 ZB 13.2620 - juris Rn. 18 m.w.N.).

    Zum anderen bindet die Beurteilung der Frage des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht das Rechtsmittelgericht bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926 - juris Rn. 17).

  • BVerwG, 30.06.2015 - 8 B 38.14

    Voraussetzungen für eine Entschädigung für die Verlagsrechte und den Kundenstamm

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2015 - 10 ZB 15.819
    Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch lediglich, entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerwG, B.v. 30.6.2015 - 8 B 38.14 - juris Rn. 3).
  • BVerfG, 24.09.2014 - 2 BvR 2782/10

    Gebot des effektiven Rechtsschutzes verlangt Ausschöpfung sämtlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2015 - 10 ZB 15.819
    (vgl. BVerfG, B.v. 24.9.2014 - 2 BvR 2782/10 - juris Rn. 29).
  • VGH Bayern, 16.10.2014 - 10 ZB 13.2620

    Schutz von Anwohnern, Passanten, Beschäftigten und Gewerbetreibenden vor Lärm

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2015 - 10 ZB 15.819
    Denn aus dem Unterbleiben einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgen soll, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO), kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 26.11.2014 - 10 ZB 12.1926 - juris Rn. 17; B.v. 16.10.2014 - 10 ZB 13.2620 - juris Rn. 18 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 06.03.2014 - 10 ZB 11.2854

    Spezialpräventive Ausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende Gründe

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2015 - 10 ZB 15.819
    Denn ist dieses wie hier auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so kommt eine Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes dargelegt werden und vorliegen (stRspr; vgl. etwa BayVGH, B.v. 12.5.2015 - 10 ZB 13.632 - juris Rn. 11; B.v. 3.6.2014 - 10 ZB 12.2312 - juris Rn. 16; B.v. 9.10.2013 - 10 ZB 13.1725 - juris Rn. 8; B.v. 10.10.2013 - 10 ZB 11.607 - juris Rn. 22; B.v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 12; B.v. 6.3.2014 - 10 ZB 11.2854 - juris Rn. 27; B.v. 29.7.2014 - 10 ZB 12.2448 - juris Rn. 9; B.v.16.12.2014 - 10 ZB 14.1741 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390

    Niederlassungserlaubnis; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; keine

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2015 - 10 ZB 15.819
    Denn ist dieses wie hier auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so kommt eine Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes dargelegt werden und vorliegen (stRspr; vgl. etwa BayVGH, B.v. 12.5.2015 - 10 ZB 13.632 - juris Rn. 11; B.v. 3.6.2014 - 10 ZB 12.2312 - juris Rn. 16; B.v. 9.10.2013 - 10 ZB 13.1725 - juris Rn. 8; B.v. 10.10.2013 - 10 ZB 11.607 - juris Rn. 22; B.v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 12; B.v. 6.3.2014 - 10 ZB 11.2854 - juris Rn. 27; B.v. 29.7.2014 - 10 ZB 12.2448 - juris Rn. 9; B.v.16.12.2014 - 10 ZB 14.1741 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09

    Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.07.2015 - 10 ZB 15.819
    Vielmehr ist die Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden gerade im Falle eines Richtungsstreits gerechtfertigt, wie er hier bestehen würde, wenn der Rückzug des früheren Vorsitzenden, wie von den Klägern behauptet, auf einer mehrheitlichen Ablehnung der von ihm vertretenen Positionen beruhte, weil nur so festzustellen ist, in welche Richtung sich die Vereinigung bewegt (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 45).
  • VGH Bayern, 16.12.2014 - 10 ZB 14.1741

    Eine Verpflichtung des Gerichts, die mündliche Verhandlung zu vertagen anstatt

  • VGH Bayern, 12.05.2015 - 10 ZB 13.632

    Ausreisekontrolle; polizeiliche Maßnahmen; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

  • VGH Bayern, 09.10.2013 - 10 ZB 13.1725

    Physische und psychische Gewalt des Ehegatten (hier: verneint)

  • VGH Bayern, 03.06.2014 - 10 ZB 12.2312

    Aufenthaltserlaubnis; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils;

  • BVerwG, 19.03.1974 - I C 7.73
  • VGH Bayern, 29.07.2014 - 10 ZB 12.2448

    Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft; ernstliche

  • VGH Bayern, 10.10.2013 - 10 ZB 11.607

    Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts

  • BVerwG, 18.04.1985 - 3 C 34.84

    Transparenzliste

  • BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 536/03

    Verfassungsbeschwerde betreffend das Vereinsverbot des Kalifatstaats ohne Erfolg

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

  • VG München, 17.04.2023 - M 30 E 22.4913

    AfD - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beobachtung durch das Bayerische

    (a) Das besondere Rechtsschutzinteresse setzt bei der begehrten vorläufigen Unterlassung zum einen voraus, dass die möglicherweise subjektive Rechte der Antragstellerin verletzende Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln alsbald zu besorgen ist oder jederzeit droht und es der Antragstellerin nicht zugemutet werden kann, zunächst abzuwarten, bis eine solche Beobachtung erfolgt und die damit möglicherweise verbundene Rechtsverletzung eingetreten ist, um dann nachgängigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1985 - 3 C 34/84 - juris Rn. 34; BayVGH, B.v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 9; NdsOVG, B.v. 9.4.2014 - 13 LA 17/12 - juris Rn. 9).

    Aus den Äußerungen des Antragsgegners lässt sich jedoch nicht ohne weiteres schließen, dass das BayLfV tatsächlich in naher Zukunft nachrichtendienstliche Mittel anwenden wird (dieses Kriterium aufstellend BayVGH, B.v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 11).

    Solange sich noch nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen, kann ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz nicht anerkannt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1974 - 1 C 7.73 - juris Rn. 41; BayVGH, B.v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 9).

    (cc) Anhaltspunkte für Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, sind nicht nur dann gegeben, wenn die betreffende Vereinigung in ihrer Gesamtheit solche Bestrebungen entfaltet (BayVGH, B.v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 44).

    Vielmehr ist die Beobachtung durch Verfassungsschutzbehörden gerade im Falle eines Richtungsstreits gerechtfertigt, weil nur so festzustellen ist, in welche Richtung sich die Vereinigung bewegt (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22.09 - juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 44; VG Köln, U. v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 212).

  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1320

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

    Aber Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung sind dieser auch dann zuzurechnen, wenn sie als solche zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Vereinigung verfasst oder getätigt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen dieser Vereinigung handeln (BayVGH, B.v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 43 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 35).

    Bei den Forderungen der Klägerin geht es nicht nur um von der Meinungsfreiheit gedeckte Öffentlichkeitsarbeit oder Beiträge zu einer Diskussion über die Grenzen der Religionsfreiheit für Muslime, sondern um Vorschläge für konkrete Maßnahmen zu deren Einschränkung oder Beseitigung (vgl. BayVGH, B.v. 30. Juli 2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 36 f.).

  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1609

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

    Dass dieses Thesenpapier hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen liefere, hätten das Verwaltungsgericht im Urteil im Verfahren M 22 K 14.1092 und zuletzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Juli 2015 im Verfahren 10 ZB 15.819 festgestellt.

    Aber auch Texte und Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Vereinigung sind dieser zuzurechnen, wenn sie als solche zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Vereinigung verfasst oder getätigt worden sind, jedoch den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen dieser Vereinigung handeln (vgl. BayVGH, B. v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 43 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 14.5.2014 - 6 A 3.13 - juris Rn. 35).

    Mit Beschluss vom 30. Juli 2015 (10 ZB 15.819 - juris) hat der Senat zur Beobachtung islamkritischer Vereinigungen durch den Verfassungsschutz und zur Bewertung des Thesenpapiers des Landesvorsitzenden der Klägerin Folgendes ausgeführt:.

  • VG Stuttgart, 06.11.2023 - 1 K 167/23

    Verfassungsschutzrechtliche Beobachtung des AfD-Landesverbands Baden-Württemberg;

    aaa) Das besondere Rechtsschutzinteresse setzt bei einem vorbeugenden Unterlassungsbegehren zum einen voraus, dass die möglicherweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzende Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln alsbald zu besorgen ist oder jederzeit droht und es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, zunächst abzuwarten, bis eine solche Beobachtung erfolgt und die damit möglicherweise verbundene Rechtsverletzung eingetreten ist, um dann nachgängigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1985 - 3 C 34.84 -, juris Rn. 34; BayVGH, Beschluss vom 30.07.2015 - 10 ZB 15.819 -, juris Rn. 9) Zum anderen muss das künftige Verwaltungshandeln nach seinem Inhalt und seinen tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen so weit bestimmt sein, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich ist.

    Dabei ist es nicht ausreichend, dass das LfV bei Vorliegen der Voraussetzungen nachrichtendienstliche Mittel im Einzelfall einsetzen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1974 - 1 C 7.73 -, juris Rn. 41; und vom 25.01.2023 - 6 A 1.22 -, juris Rn. 21ff. ; BayVGH, Beschluss vom 30.07.2015 - 10 ZB 15.819 -, juris Rn. 9).

  • VG München, 27.09.2022 - M 30 K 18.1188

    Erwähnung eines Motorradclubs als Supporter-Club der Hells Angels in

    Denn solange sich noch nicht mit der dafür erforderlichen Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden, kann ein berechtigtes Interesse an vorbeugendem Rechtsschutz nicht anerkannt werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1974 - 1 C 7.73 - juris Rn. 41; BayVGH, B.v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 9).

    Drittens darf es dem Kläger wegen des Bestehens ausreichend gewichtiger Nachteile nicht zumutbar sein, den Eintritt der Rechtsverletzung abzuwarten und hiergegen nachträglichen Rechtsschutz zu ergreifen (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 30.01.2017 - 10 ZB 15.1085

    Beobachtung der Bürgerrechtspartei DIE FREIHEIT durch den Verfassungsschutz

    Abgesehen davon, dass diese Behauptung keine substantielle Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung enthält, hat der Senat bereits entschieden, dass für eine derartige vorbeugende Unterlassungsklage das erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse auch deshalb fehle, weil eine etwaige zukünftige Beobachtung nach ihrem Inhalt und ihren tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen noch nicht so weit bestimmt sei, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich wäre (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 9 ff.).

    Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Entscheidung nicht dem Einzelrichter übertragen (s. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sondern als Kammer entschieden, reicht zur erforderlichen Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nicht aus (stRspr, vgl. etwa BayVGH, B.v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 56 m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.11.2016 - 2 L 23/15

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für Berufungsverfahren bei Weiterverfolgung eines in

    Dabei ist die Entscheidung der Kammer vorbehalten, der insoweit ein wenn auch eingeschränktes Ermessen verbleibt (BayVGH, Beschl. v. 30.07.2015 - 10 ZB 15.819 -, juris Rn 56 m. w. N.).
  • VG München, 17.12.2020 - M 30 K 18.5358

    Unterlassung der Erwähnung einer muslimischen Organisation in einem

    Das für eine vorbeugende Unterlassungsklage erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass die möglicherweise subjektive Rechte des Klägers verletzende Erwähnung im Verfassungsschutzbericht alsbald zu besorgen ist oder jederzeit droht und es dem Kläger nicht zugemutet werden kann, zunächst abzuwarten, bis eine solche Beobachtung erfolgt und die damit möglicherweise verbundene Rechtsverletzung eingetreten ist, um dann nachgängigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (BayVGH, B.v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 9; BVerwG, U.v. 18.4.1985 - 3 C 34/84 - juris Rn. 34).
  • VGH Bayern, 16.07.2020 - 10 C 20.1417

    Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens

    Einer Klage, die darauf gerichtet ist, eine Erwähnung in künftigen Verfassungsschutzberichten zu verhindern, könnte das erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse schon deshalb fehlen, weil eine zukünftige Erwähnung nach ihrem Inhalt und ihren tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen noch nicht so weit bestimmt ist, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich wäre (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 10 ZB 15.1085 - juris Rn. 6; B.v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 9 ff. jeweils zum vorbeugenden Anspruch auf Unterlassung künftiger Beobachtung durch den Verfassungsschutz).
  • VGH Bayern, 31.01.2018 - 10 ZB 17.2550

    Keine Verletzung rechtlichen Gehörs

    Maßgeblich ist dabei der materiell-rechtliche Standpunkt des Verwaltungsgerichtsgerichts (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, B.v. 21.12.2017 - 4 BN 16.17 - juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 30.7.2015 - 10 ZB 15.819 - juris Rn. 52).
  • VGH Bayern, 04.12.2019 - 10 ZB 19.2131

    Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts bei Wegzug des Ehegatten aus dem

  • OVG Niedersachsen, 21.07.2023 - 10 LA 113/22

    Beeinflussung des Wahlergebnisses; Briefwahlunterlagen; Wahlbeeinflussung;

  • VGH Bayern, 26.08.2015 - 10 CE 15.671

    Beschwerde ohne Rechtsschutzbedürfnis

  • VG München, 15.09.2023 - M 30 E 23.2896

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (verneint), Anderer offenstehender Rechtsweg

  • VGH Bayern, 16.10.2015 - 10 CE 15.1928

    Anhörungsrüge; Darlegungsanforderungen; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

  • VGH Bayern, 03.12.2015 - 10 ZB 13.2438

    Erlöschen, Aufenthaltserlaubnis, Ausreise, Natur, Grund, Begründung,

  • VGH Bayern, 03.12.2015 - 10 ZB 13.1940

    Duldungsanspruch, Abschiebungsverbot, Kontingentflüchtling, Reiseausweis,

  • VG München, 28.12.2022 - M 30 K 19.2699

    Freiwillige kommunale Zuwendungen an Eltern-Kind-Initiativen, die Kinderbetreuung

  • VG München, 08.08.2023 - M 30 E 23.1836

    Antrag auf einstweilige Untersagung der Führung als Beobachtungsobjekt durch das

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